Einfacher / verlängerter Eigentumsvorbehalt

In der Insolvenz des Kunden stellt sich immer wieder die Frage, was einem der in den AGB oder auf Rechnung / Lieferschein erklärte Eigentumsvorbehalt (EV) bringt.

Einfacher EV:

Hat der Käufer die Ware bereits im Besitz, sie aber noch nicht (vollständig) bezahlt, ist der Kaufvertrag bei vereinbartem EV noch nicht vollständig erfüllt. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Ist die Ware für die Fortführung des Unternehmens oder aus anderen Gründen wirtschaftlich sinnvoll, wird er die Erfüllung des Kaufvertrages wählen und muss den noch nicht gezahlten Kaufpreis an den Lieferanten zahlen, damit er den Liefergegenstand in die Insolvenzmasse ziehen kann. Bringt ihm die Erfüllung des Kaufvertrages keinen wirtschaftlichen Vorteil, wird er die Ablehnung erklären. Der Verkäufer erlangt ein Aussonderungsrecht an der gelieferten Ware, d. h. er bekommt sie zurück. Im Gegenzug muss er aber bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten. Dieses „Rücktrittsrecht“ steht dem Insolvenzverwalter unabhängig von der Höhe der bereits geleisteten Zahlungen zu. Der Verkäufer hat kein Wahlrecht.

Verlängerter EV:

Sinnvollerweise wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, insbesondere bei Waren, die der Kunde weiterveräußern will. Damit kann der Kunde die Ware zwar weiterverkaufen, tritt im Gegenzug dem Lieferanten aber die Forderungen gegenüber seinem Kunden ab. Der Dritte erwirbt Eigentum an der Vorbehaltsware, so dass das Eigentum des (insolventen) Erstkäufers und dessen Anwartschaftsrecht untergehen; der Insolvenzverwalter hat kein Wahlrecht mehr. Der Lieferant erlangt für den Verlust seines Eigentums ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an der Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten.

Gerade für die Fälle der Käuferinsolvenz kann sich der verlängerte EV bezahlt machen. Häufig wird ein Sicherheitenpool eingerichtet, mit dem sich schon mal über 80 % der Forderungen realisieren lassen, wohingegen man ohne EV seine Forderungen meistens abschreiben muss.

Sixto D. Atrio, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Prange Gruppe in Plettenberg.

Sixto D. Atrio, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Prange Gruppe in Plettenberg.


Steuerliche Geldmachung: Leerstand nutzen!

Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen bei leer stehenden Immobilien im Privat- und...

Was ist mein Unternehmen wert?

Unternehmensbewertungen begleiten das Leben eines Unternehmens