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Aktuelle Mandanteninformationen

Mandantenbrief Mai 2008

Anrechnung spanischer auf die deutsche Erbschaftsteuer

Grenzüberschreitende Sachverhalte spielen im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer. Dazu hatte sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Fall zu befassen:

Zum Vermögen einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Verstorbenen gehörte auch ein Bankguthaben in Spanien. Das Guthaben wurde in Spanien der Erbschaftsteuer unterworfen. Da dieses spanische Konto auch bei der Berechnung der inländischen Erbschaftsteuer Berücksichtigung fand, beantragte die Erbin die Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass das ausländische Guthaben nicht unter den Begriff „Inlandsvermögen“ nach dem Bewertungsgesetz falle. Nur in solchen Fällen könne die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die spanische Erbschaftsteuer wurde lediglich als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Doppelbelastung mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer nicht einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Außerdem soll geklärt werden, welcher Staat auf seinen Steueranspruch zu verzichten hat.

Kurzfristige Kündigung während der Probezeit zulässig

Während einer vereinbarten Probezeit darf ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Dauer der vereinbarten Probezeit, die bis zu sechs Monaten betragen darf, bezogen auf die geschuldete Tätigkeit angemessen ist. So darf z. B. mit einem Arbeiter, der in einem Fleischwerk mit einfachen Tätigkeiten beschäftigt wird, eine sechsmonatige Probezeit vereinbart werden. Das gilt auch, falls es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen vorformulierten Vertrag handelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Zusätzlich stellte das Gericht in seinem Urteil fest, dass Kündigungen eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Verwendung eines Namenskürzels genügt nicht, der Name muss ausgeschrieben, wenn auch nicht unbedingt lesbar sein.

Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen

Der Gesetzgeber muss den Sonderausgabenabzug bis Ende 2009 grundlegend reformieren. Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Abzugsbeschränkung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt hat.

Bei einer Neuregelung muss der Gesetzgeber deutlich machen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht.

Hinweis: Die Entscheidung hat auf die Vergangenheit keine Auswirkungen, da das Gericht wegen der „nicht vertretbaren fiskalischen Auswirkungen“ das Gesetz nicht gekippt hat.

Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig

Gemeinnützige Sportvereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Ihre Umsätze unterliegen ggf. dem ermäßigten Steuersatz. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung unterhält der Verein einen (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb, der der Körperschaftsteuer unterliegt. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich auch, wenn der Verein Zuwendungen zur Förderung des Sports von dritter Seite erhält und hierfür wirtschaftliche Gegenleistungen erbringt.

Ein Sportverein hatte von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen von rd. 50.000 € pro Jahr erhalten und sich gleichzeitig verpflichtet, die Mitgliedsvereine über die Partnerschaft zu unterrichten, der Versicherungsgesellschaft zu gestatten, den Partnerschaftsvertrag zu Werbezwecken zu nutzen sowie während Veranstaltungen bei Mitgliedern ihre Produkte zu bewerben. Außerdem durften Anzeigen in der Vereinszeitung geschaltet werden. Der Verein sah die Zahlungen als solche für den (steuerbefreiten) Zweckbetrieb an, während das Finanzamt sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnete.

Dies sah auch der Bundesfinanzhof so. Die Einnahmen unterliegen der Körperschaftsteuer und auch der Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz.

Hinweis: Das Urteil ist nicht nur auf Sportvereine anzuwenden. Werden dem Sponsor Werbemaßnahmen zugestanden, sollte vor Vertragsabschluss mit dem Steuerberater gesprochen werden.

Gewinne aus Indexzertifikaten mit garantierter Mindestrückzahlung nur teilweise steuerpflichtig

Ein Anleger kaufte 1998 sog. Euro Indexzertifikate mit einem Nominalwert von 100.000 $. Der Emittent verpflichtete sich, sie im Jahr 2002 zurückzukaufen. Der Preis sollte sich dann nach der Entwicklung des Euro richten. Sollte er unter den Wert von 1998 gefallen sein, brauchte der Emittent auch nur einen entsprechenden Bruchteil zu bezahlen. Dabei wurde aber ein Mindestkaufpreis von 10 % des Nominalwerts garantiert.

Da der Euro Index bereits 2000 erheblich gestiegen war, verkaufte der Anleger die Zertifikate mit einem Gewinn von mehr als 100.000 DM, den das Finanzamt als Kapitaleinkünfte versteuerte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Gewinn nur insofern steuerpflichtig ist, als ein Mindestkaufpreis garantiert war. Der Anleger musste daher nur 10 % des Gewinns versteuern.

Hinweis: Indexzertifikate, die nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 mit Gewinn verkauft werden, unterliegen der neuen Abgeltungsteuer von 25 %.

Steuerpflichtige Schenkung durch Zahlung für einen vor der Ehe erklärten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt

Vor der Eheschließung regelten die späteren Ehepartner in einem notariell beurkundeten Ehevertrag bereits Einzelheiten über einen möglichen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Sie erhielt dafür im Jahr der Eheschließung einen Betrag in Höhe von 1.500.000 DM. In dieser Zahlung sah das Finanzamt eine steuerpflichtige Schenkung.

Der Bundesfinanzhof folgte der Beurteilung. Die Ehefrau wurde durch die Zuwendung des Geldbetrags aus dem Vermögen ihres Ehemanns unentgeltlich bereichert. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zuwendung und dafür auch unmittelbar keine Gegenleistung zu erbringen. Die Verzichtserklärung löste noch keinen gesetzlichen Leistungsanspruch aus.

Bei Zahlung des Geldbetrags war ungewiss, ob und wann die Ehe später wieder geschieden würde. Auch war zu diesem Zeitpunkt noch unklar, ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung ohne Berücksichtigung der ehevertraglichen Vereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften nachehelichen Unterhalt in einer den vereinbarten Höchstbetrag übersteigenden Höhe beanspruchen konnte. Zu Beginn der Ehe kann die Höhe eines etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs noch nicht hinreichend genau bestimmt werden. Deshalb ist der teilweise Verzicht auf den Unterhalt auch noch nicht als Gegenleistung für die Geldzuwendung des Ehemanns berücksichtigungsfähig. Die Möglichkeit eines Unterhaltsverzichts hängt von der Bedingung ab, dass die Ehe tatsächlich geschieden wird. Erst zu diesem Zeitpunkt kann der Verzicht als Gegenleistung berücksichtigt werden.

Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein

Eine Hauseigentümerin kaufte ein Haus für 480.000 DM und finanzierte es über ein Bankdarlehen. Zur Sicherung trat sie Lebensversicherungsansprüche von insgesamt 620.000 DM an die Bank ab. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid dahingehend, dass der bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung erzielte Gewinn zu versteuern ist, weil die abgetretenen Versicherungsansprüche höher als das Darlehen waren („Übersicherung“).

Hiergegen klagte die Eigentümerin und meinte, dass keine Übersicherung vorgelegen hätte, weil der Versicherungs-Rückkaufswert im Zeitpunkt der Abtretung niedriger als das gesicherte Darlehen gewesen sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Hauseigentümerin muss bei Fälligkeit der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen versteuern.

Hinweis: Für alle ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen ergibt sich die Problematik nicht mehr, da sie stets zur Hälfte steuerpflichtig sind, wenn die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind. Bei Abtretung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.

Depotgebühren und Vermögensverwaltungsgebühren können in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein

Grundsätzlich können Depotgebühren und Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, sind sie insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass entsprechende Aufwendungen auch insoweit in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen (z. B. Kursgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Ablauf der Spekulationsfrist) in Zusammenhang stehen. Eine Aufteilung der Werbungskosten im Verhältnis der erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der steuerbaren angefallenen privaten Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgewinne) sei nicht vorzunehmen.

Aufwendungen, die auf Vermögensanlagen entfallen, die nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt sind oder bei denen Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind (sog. ertragslose Anlagen), können allerdings nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.

Kosten der Verbrauchserfassung bei Mieterwechsel sind Verwaltungskosten und keine Betriebskosten

Bei Auszug eines Mieters verlangte der Vermieter von diesem die Zahlung einer sog. Nutzerwechselgebühr. Diese war dem Vermieter von dem Abrechnungsunternehmen durch die notwendige Zwischenablesung für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Wasserkosten in Rechnung gestellt worden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Nutzerwechselkosten schon begrifflich nicht um umlagefähige laufende Betriebskosten, sondern um einmalige, im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel anfallende Verwaltungskosten. Diese hat der Vermieter zu tragen, da ein Mieterwechsel grundsätzlich in seinen Risikobereich fällt.

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter

Früher wurde eine Pensionszusage nur als Gewinnverteilungsabrede behandelt, die den Gewinn der Personengesellschaft nicht beeinflussen durfte. Basierend auf der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesministerium der Finanzen umfassend zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Pensionszusagen Stellung genommen. Die Regelungen des Verwaltungsschreibens sind erstmals in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2007 endet. Das Schreiben enthält folgende Grundaussagen:

• Die Personengesellschaft hat für die Pensionszusage in der Gesellschaftsbilanz eine Pensionsrückstellung zu bilden. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind laufende Pensionsleistungen auf der Gesellschaftsebene als Betriebsausgaben abziehbar. Die gebildete Pensionsrückstellung muss anteilig gewinnerhöhend aufgelöst werden.

• Der durch die Pensionszusage begünstigte Gesellschafter muss in seiner Sonderbilanz eine Forderung auf künftige Pensionsleistungen aktivieren. Die Höhe entspricht der bei der Gesellschaft passivierten Pensionsverpflichtung (korrespondierende Bilanzierung). Laufende Pensionsleistungen sind beim begünstigten Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Wegen der Anwendung auf bereits bestehende Pensionszusagen kann der begünstigte Gesellschafter aus Billigkeitsgründen eine Rücklage in Höhe von 14/15 des aus der erstmaligen Anwendung des Verwaltungsschreibens entstehenden Gewinns bilden. Diese Rücklage ist in den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren zu mindestens je einem 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen.

• Hat die Personengesellschaft für die erteilte Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, gehört der Versicherungsanspruch nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die Prämien der Rückdeckungsversicherung stellen keine Betriebsausgaben dar. Sie sind Entnahmen, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.

• Für Altzusagen ist eine besondere Übergangsregelung vorgesehen. Hat die Gesellschaft solche Pensionszusagen als steuerlich unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede behandelt, kann dies zeitlich unbeschränkt fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass alle Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft dies übereinstimmend gegenüber dem für die Gesellschaft örtlich zuständigen Finanzamt schriftlich erklären. Der Antrag kann nur im Einvernehmen aller Gesellschafter und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.

Hinweis: Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen enthält weiterhin Aussagen zu Pensionszusagen an einen Gesellschafter durch die Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft sowie an Hinterbliebene eines Gesellschafters. Hierzu sollte der Steuerberater konsultiert werden.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen

An die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung beruft sich in solchen Fällen auf den so genannten Fremdvergleich. Danach kommt es auf das Gesamtbild an, wie der folgende Fall verdeutlicht.

Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt. Die Tochter wurde von den Eltern unterhalten und leistete aus diesen Unterhaltszahlungen Miete in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vertragsgemäß durch die Mieterin unmittelbar an die entsprechenden Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrags nicht dem, was zwischen Dritten üblich ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen kein Hindernis für die Anerkennung eines Mietverhältnisses darstellt. Dass die Nebenkosten nicht direkt an den Vermieter zu entrichten waren, führt auch nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags. Selbst das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags ist unschädlich, wenn die Höhe der Miete ortsüblich und angemessen ist.

Auch Vermittlung von Gesellschaftsanteilen durch Untervermittler umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen geändert. Die Vermittlungsleistung ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Gesellschaftsanteile durch einen Untervermittler vermittelt werden, der weder vom Anteilsveräußerer noch vom Anteilserwerber unmittelbar, sondern von einem anderen Vermittler beauftragt wurde. Im entschiedenen Fall war ein Handelsvertreter für eine GmbH tätig, die Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich vertrieb. Damit war die GmbH Hauptvermittler und der Handelsvertreter Untervermittler.

Der Europäische Gerichtshof hatte zur Steuerfreiheit von Kreditvermittlungen entschieden, dass kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrags bestehen muss. Gleiches muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gelten.

Veräußerung von Bauplätzen durch Landwirt als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft

Überlässt ein Landwirt die Erschließung und Vermarktung von betrieblichen Grundstücken fremden Dritten, sind ihm dessen Aktivitäten nicht zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob die Veräußerung von 20 Bauplätzen durch einen Landwirt als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Nach Feststellung des Gerichts beschränkte sich die Mitwirkung des Landwirts allein auf die Zurverfügungstellung der Parzellen. Da der Landwirt keinerlei weitere Aktivitäten entfaltet hatte, wurde eine Gewerblichkeit verneint und die Grundstücksverkäufe als Hilfsgeschäfte im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit beurteilt.

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte zu versteuern

Die Teilnehmerin an einer Fernsehshow hatte sich gegen Zahlung eines Honorars von 9.000 € verpflichtet, dem Produzenten der Fernsehshow u. a. ihre Persönlichkeitsrechte zu übertragen. Bei Beginn der Dreharbeiten wurde sie informiert, dass sie und ihr vom Fernsehsender bestellter Partner ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln hätten, dass sie sich während der Show kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb zwei Wochen heiraten würden. Nachdem sie alle Vertragsverpflichtungen erfüllt hatte und alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen waren, erhielt sie selbst und ihre Familie ein Preisgeld von je 250.000 €.

Nach Erhalt des Preisgelds erließ das Finanzamt einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid unter Berücksichtigung auch des Honorars von 9.000 €.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Teilnehmerin an dieser Fernsehshow habe eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht. Sie habe an einer Unterhaltungssendung mitgewirkt, die von ihrer Mitwirkung abhängig war.

Hinweis: Preise aus der Teilnahme an Preisausschreiben, Quizsendungen und Wettspielen fallen nicht darunter und sind steuerfrei.

Verlustabzug ist nicht mehr vererblich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben zukünftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann.

Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind, Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass die neue Regelung ausschließlich für Erbfälle gilt, die nach dem Tag der Vöffentlichung eingetreten sind.

Kündigung eines Bauvertrags: Kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten sich Auftraggeber und Auftragnehmer eines Vertrags zur Planung und Errichtung eines Bauwerks darum, ob nach der freien Kündigung des Bauvertrags Umsatzsteuer auf die gesamte geschuldete Vergütung oder nur auf den Vergütungsanteil für bereits erbrachte Teilleistungen zu zahlen war.

Der unter Vereinbarung der VOB/B geschlossene Vertrag enthielt diesbezüglich folgende Bestimmung: „Der Pauschalpreis enthält die derzeit gültige Mehrwertsteuer (16 %), wenn und soweit diese anfällt.“

Der Bundesgerichtshof hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass für den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütungsanteil keine Umsatzsteuer anfällt, und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Bauherrn.

Nach Ansicht des Gerichts, die in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs steht, fällt Umsatzsteuer nur für den Teil der Vergütung an, der sich auf bereits erbrachte Leistungen bezieht. Der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallende Vergütungsanteil hat hingegen Entschädigungscharakter und ist deshalb nicht steuerbar.

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